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Impressum
FENDTSYSTEME
Marc Fendt
Wüstensteinerstrasse 4
81243 München
Fon: 089/87589295
Fax: 089/87589294
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Haftungsausschluss
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Die folgenden Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote,
Lieferungen und sonstige Leistungen der Firma FendtSysteme und werden
von dem Besteller vorbehaltlos anerkannt.
2. Entgegenstehende oder von den Bedingungen von FendtSysteme
abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennt
FendtSysteme nicht an.
3. Sämtliche Vereinbarungen zwischen FendtSysteme und dem Besteller
bedürfen der Schriftform, soweit sie von den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von FendtSysteme abweichen.
II. Vertragsabschluß
1. Der Besteller ist an seinen Auftrag mindestens zwei Wochen gebunden.
2. Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung von
FendtSysteme zustande. Weicht die Bestätigung vom Auftrag ab, so ist der
Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Besteller nicht
die Abweichung unverzüglich rügt.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise von FendtSysteme verstehen sich zuzüglich der am Tag der
Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Nebenaufwendungen wie
Verpackung, Fracht, Versicherungs- und Zustellungsgebühren usw. werden
gesondert berechnet.
2. FendtSysteme behält sich das Recht vor, seine Preise zu ändern, wenn
nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen
eintreten. Die Berechtigung der Preisänderung wird FendtSysteme auf
Verlangen dem Besteller nachweisen.
3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug
zu zahlen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher
Vereinbarung. Zahlungen sind in bar oder Überweisung auf das in der
Rechnung angegebene Konto von FendtSysteme zu leisten und gelten bei
Eingang auf dieses Konto oder bei der Kasse von FendtSysteme als
erfolgt.
4. Der Besteller ist zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur
Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese von
FendtSysteme anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5. Die Hereingabe von Wechseln bedarf der vorherigen Zustimmung von
FendtSysteme.
6. Befindet sich der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, ist
FendtSysteme vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens
berechtigt, Zinsen in Höhe der von FendtSysteme selbst aufgewendeten
Kreditkosten mindestens aber 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank pro Jahr zu berechnen.
7. Bei nachhaltigem Zahlungsverzug, Wechsel- oder Scheckprotest,
Zahlungseinstellung des Bestellers oder Eröffnung eines Konkurs- oder
Vergleichsverfahrens über dessen Vermögen oder bei Einstellung eines
solchen Verfahrens mangels Masse kann FendtSysteme die sofortige Zahlung
sämtlicher ihr zustehender Forderungen gegen den Besteller
einschließlich etwaiger Forderungen aus den laufenden Wechseln ohne
Rücksicht auf deren vereinbarte Fälligkeit verlangen. Bei Vorliegen
dieser Voraussetzungen ist FendtSysteme auch berechtigt, noch
ausstehende Lieferungen oder Dienstleistungen nur gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder
Sicherheitsleistung nicht binnen einer Woche geleistet wird, ohne
erneute Friststellung vom Vertrag zurücktreten.
IV. Lieferungs- und Leistungszeit
1. FendtSysteme ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung der
genannten Lieferfristen und Termine bemüht.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Ausstellungstag der Bestätigung und
ist innerhalb der Frist eingehalten, wenn entweder die
Versandbereitschaft der Ware angezeigt wurde oder die Ware zum Zwecke
der Versendung das Unternehmen verlassen hat.
3. Soweit FendtSysteme in Lieferverzug gerät, kann der Besteller von
FendtSysteme eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung von
mindestens zwei Wochen stellen. Diese Nachfristsetzung muss schriftlich
erfolgen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller
berechtigt, vom Vertrag durch unverzüglich und schriftlich abzugebende
Erklärung zurücktreten oder Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung
geltend zu machen.
4. Soweit FendtSysteme aufgrund des Lieferverzuges
schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung von FendtSysteme der Höhe
nach auf 0,5% für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt aber nur auf
höchstens 5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises
beschränkt. FendtSysteme ist berechtigt, dem Besteller nachzuweisen,
dass diesem kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
5. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder Ansprüche auf
Ersatz des Verzugsschadens bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit beruhte.
6. Lieferungs- oder Leistungsverzögerungen durch höhere Gewalt, nicht
voraussehbare Betriebsstörungen, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen
sowie aufgrund behördlicher Anforderungen berechtigten FendtSysteme auch
im Falle fest vereinbarter Fristen und Termine die Lieferung oder
Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Verzögert sich
die Lieferung aufgrund der vorgenannten Umstände um mehr als vier
Wochen, kann der Besteller nach Setzung einer Nachfrist von mindestens
zwei Wochen im Hinblick auf den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag
durch eine unverzüglich schriftlich abzugebende Erklärung zurücktreten.
Sofern die Dauer der Behinderung länger als vier Wochen anhält, kann
auch FendtSysteme ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten.
7. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der
Besteller von ihm zu beschaffende Unterlagen beigebracht hat und
vereinbarte Anzahlungen des Bestellers eingegangen sind.
8. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden.
V. Versendung und Gefahrübergang
1. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über,
sobald FendtSysteme die zu liefernde Ware an eigene oder dritte
Transportpersonen übergeben hat, spätestens jedoch wenn die Ware das
Unternehmen verlassen hat.
2. FendtSysteme ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu
versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko
versichern zu lassen.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige
Mitwirkungspflichten, ist FendtSysteme berechtigt, den entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Aufwendungen ersetzt zu verlangen. In
diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes zu dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Sofern der
Besteller die bereitgestellte Ware auch nach fruchtlosem Ablauf einer
von FendtSysteme gesetzten Frist von zwei Wochen nicht abgenommen hat,
ist FendtSysteme berechtigt, anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu
beliefern. Sofern FendtSysteme die Nachfristsetzung mit einer
Ablehnungsandrohung verbunden hat, ist FendtSysteme berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. FendtSysteme behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis
zum Eingang aller Zahlungen aus den jeweiligen Lieferverträgen,
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent vor.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware im
ordentlichen Geschäftsgang berechtigt, es sei denn, dass sich aus dem
Weiterverkauf ergebende Forderungen des Bestellers bereits an Dritte
abgetreten wurden oder der Besteller seine Zahlungen eingestellt hat
oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet
wird.
3. Der Besteller tritt FendtSysteme bereits jetzt sicherheitshalber alle
Forderungen gegen seiner Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware ab. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderungen bleibt
der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon unberührt
bleibt die Befugnis von FendtSysteme, die Forderung selbst einzuziehen.
FendtSysteme verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und
insbesondere nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung erfolgt ist.
Sofern FendtSysteme zur Forderungseinziehung befugt ist, kann
FendtSysteme verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner FendtSysteme bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Sofern die Ware durch den Besteller verarbeitet oder umgebildet wird,
wird dies stets für FendtSysteme als Hersteller vorgenommen. Erlischt
das Eigentum durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung so wird schon
jetzt vereinbart, dass FendtSysteme Miteigentum an der einheitlichen
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Hauptsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung erwirbt.
5. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder
in die voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller FendtSysteme
unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu unterrichten. Bei einem Zugriff Dritter auf das
Vorbehaltseigentum hat der Besteller alle Kosten zu tragen, die zur
Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch eine Drittwiderspruchsklage
und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei
Zahlungsverzug, ist FendtSysteme berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In
der Zurücknahme der Ware durch FendtSysteme liegt kein Rücktritt vom
Vertrag, es sei denn, dass dies FendtSysteme ausdrücklich schriftlich
erklärt hat. Nach Rücknahme der Ware ist FendtSysteme zu deren
Verwertung befugt, wobei der Verwertungserlös auf die Verbindlichkeiten
des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen ist.
7. FendtSysteme verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare
Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%
übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
FendtSysteme.
VII. Gewährleistung
1. Der Umfang der Gewährleistung für individuell erstellte
Softwareprogramme wird durch das jeweils erstellte Pflichtenheft oder
durch sonstige schriftliche Programmspezifikationen festgelegt.
Grundlage der Gewährleistung für Standortsoftwareprogramme sind die
Produkt- und Leistungsbeschreibungen des Herstellers.
2. Der Besteller verpflichtet sich, unverzüglich, spätestens aber
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Übergabe des Softwareprogramms
eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die Funktionsprüfung ist dann
erfolgreich durchgeführt, wenn das Programm den in der
Leistungsbeschreibung der in dem Pflichtenheft festgelegten
Spezifikationen entspricht und für den vereinbarten Einsatzzweck
geeignet ist. Die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte wird durch
eine Erklärung der Betriebsbereitschaft bestätigt. Sofern innerhalb von
14 Tagen nach Übergabe des Softwareprodukts noch kein Mangel angezeigt
wurde, gilt die gelieferte Software als betriebsbereit.
3. Sämtliche Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass
dieser sein nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
4. Soweit ein von FendtSysteme zu vertretenden Mangel vorliegt, kann der
Besteller entweder Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangen.
Soweit FendtSysteme zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht
bereit oder in der Lage ist oder diese aus anderen Gründen fehlschlägt,
ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des
Vertrages oder eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu
verlangen.
Soweit es sich hierbei um von FendtSysteme erstellte Software handelt,
werden behebbare Programmfehler kostenlos beseitigt. Sollten angezeigte
Fehler jedoch auf Bedienungsfehler oder unbefugte Eingriffe in das
Programm zurückzuführen sein, ist FendtSysteme berechtigt, die
entstandenen Kosten dem Besteller in Rechnung zu stellen.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und ist eine
Verjährungsfrist. Sie beginnt bei der Lieferung von Geräten mit der
Abnahme, bei der Lieferung von Softwareprodukten mit Ablauf der Frist
für die Funktionsprüfung. Diese Frist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz
von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung
geltend gemacht werden. Programmfehler, die sich nach dem Zeitraum von
sechs Monaten ab der Programmübernahme zeigen und behebbar sind, werden
von FendtSysteme nach schriftlicher Anzeige beseitigt und gesondert nach
dem tatsächlich entstandenen Aufwand berechnet.
6. Weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen
Rechtsgründen, sind ausgeschlossen. FendtSysteme haftet deshalb nicht
für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
Insbesondere haftet FendtSysteme nicht für entgangenen Gewinn oder
sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Diese Haftungsfreizeichnung
gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller wegen
des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadenersatzansprüche wegen
Nichterfüllung nach §§ 463, 480 Abs. 2 BGB geltend macht. Sämtliche
Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf den Rechnungsbetrag des
betreffendes Liefergegenstandes begrenzt. FendtSysteme haftet nicht für
den Verlust von Daten, mittelbare Schäden oder Folgeschäden, sowie für
Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder Verzögerungen, die
durch den Einsatz oder den Testbetrieb der Vertragsprodukte oder aus
Störungen derselben entstehen können. Unberührt bleiben die Ansprüche
gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.
VIII. Lieferung und Wartung
1. FendtSysteme verpflichtet sich, die gelieferten Geräte unabhängig von
den Gewährleistungsrechten zu warten, solange ein Wartungsvertrag
besteht.
a) Die Wartung umfasst die Beseitigung von technischen Störungen, die
Pflege und Prüfung der Geräte im technisch nötigen Umfang, die
Durchführung technischer Änderungen, den Ersatz von nicht mehr
verwendungsfähigen Teilen sowie die Überprüfung der wesentlichen
Gerätefunktionen einschließlich der Prüfung der Gesamtfunktion mehrerer
Geräte.
b) Solange FendtSysteme zur Wartung verpflichtet ist, lässt der
Besteller alle Wartungs- und sonstigen Arbeiten an den Geräten nur durch
FendtSysteme oder mit deren Zustimmung durchführen.
2. FendtSysteme wird die gelieferten Softwareprodukte betreuen, solange
ein Softwarepflegevertrag besteht.
a) Die Betreuungsleistungen umfassen die Überlassung der jeweils
aktuellen Programmversion einschließlich der dazugehörigen Dokumentation
und Bedienungseinleitung, die Anpassung der Softwareprodukte an neue
Versionen, die Beseitigung von Systemstörungen und Programmfehlern nach
Ablauf der Gewährleistungsfrist, Anpassung der Softwareprodukte an neue
Vorschriften und Verordnungen, soweit sich diese Änderungen nicht nur
durch eine Neuprogrammierung vornehmen lassen.
b) Solange FendtSysteme zur Softwarepflege verpflichtet ist, lässt der
Besteller alle Arbeiten im Hinblick auf die gelieferten Programme nur
durch FendtSysteme oder mit deren Zustimmung durchführen.
3. Maßgeblich für die Honorierung sämtlicher Leistungen von FendtSysteme
ist die jeweils gültige Preisliste von FendtSysteme.
IX. Schutzrechte
1. Alle Rechte an den von FendtSysteme entwickelten Programmen, die dem
Besteller überlassen werden sowie an den dazugehörigen Unterlagen,
bleiben bei FendtSysteme. Der Besteller darf die gelieferte Software in
jeder Form ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FendtSysteme an
Dritte nicht weitergeben. Als Dritte gelten nicht Angestellte des
Bestellers.
2. Der Besteller ist auch gegenüber FendtSysteme verpflichtet,
FendtSysteme unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte gegenüber dem
Besteller die Verletzung gewerblicher Schutzrechte infolge der
gelieferten Software geltend machen.
3. Der Besteller verpflichtet sich, technische Unterlagen, die
FendtSysteme dem Besteller übergeben hat, vertraulich zu behandeln und
nicht für andere als die von FendtSysteme angegebenen Zwecke zu
verwenden oder Dritten zugänglich zu machen. Für jeden Fall der
Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung hat der Besteller eine
Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Die Geltendmachung
weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unter Anrechnung einer bereits
verwirkten Vertragsstrafe vorbehalten.
X. Schlussbestimmungen
1. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und
Vereinbarung nicht berührt. Diese unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck
so weit als möglich verwirklicht.
2. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München
3. Auf den vorliegenden Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen UN-Kaufrechts Anwendung.
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